Vereinfachung des Steuerrechts und Senkung der Steuersätze
Für den Mittelstand und Kleinbetriebe müssen sofort die Steuersätze gesenkt werden. Für Personengesellschaften gibt es aktuell nicht mehr hinnehmbare Benachteiligungen gegenüber Kapitalgesellschaften:
So zahlt eine Personengesellschaft zurzeit bis zu 42 % Einkommensteuer, 9 % Kirchensteuer, ca. 15 % Gewerbesteuer, 5,5 % Solidaritätszuschlag auf Einkommensteuer und trägt die Kosten für den Steuerberater, ohne den das komplexeste Steuerrecht der Welt nicht mehr beherrschbar ist. Auch wenn die Verrechnungsmöglichkeit der Einkommensteuer mit der Gewerbesteuer besteht, werden rund 50 % des Unternehmereinkommens „weggesteuert“, was unakzeptabel ist.
Nur bei einer deutlichen Senkung und Vereinfachung des Steuerrechts kann wieder genügend Eigenkapital gebildet werden, das Basis für neue Unterneh-menskredite ist (Basel II). Dieser wieder fördert Investitionen und damit die Schaffung von Arbeitsplätzen.


Das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit
muss ersatzlos gestrichen werden, weil es eine faktische Abschaffung des Bankgeheimnisses darstellt und jeden Steuerzahler kriminalisiert.


Eine grundsätzliche Ist-Besteuerung bei der Umsatzsteuer
muss angestrebt werden, weil in der gegenwärtigen Situation u.a. auch durch Basel II eine Vorauszahlung durch Kleinstunternehmer und Mittelständler nicht mehr möglich ist.


Die Erbschaftssteuer auf Betriebsvermögen
darf insbesondere vor dem Hintergrund der zunehmenden Anzahl von Betriebsübergaben nicht erhöht werden. Vielmehr sollte der von der EU-Kommission empfohlene und in verschiedenen Mitgliedsstaaten erprobte Weg eines Abschmelzens der Erbschaftssteuerschuld über einen bestimmten Zeitraum der Unternehmensfortführung beschritten werden (mit dauerhaft höheren Steuer- und Beitragseinnahmen). Selbstverständlich muss die Erbschaftssteuer verfassungsfest aus gestaltet sein. Dies darf aber nicht ein Vorwand für Steuererhöhungen sein.


Die Steuerfreistellung für Veräußerungsgewinne
von Kapitalgesellschaften hat einen internationalen Maßstab gesetzt aber bei mittelständischen Personenunternehmen ist die Steuerreform mit der Schaffung vergleichbarer Bedingungen ins Stocken geraten und muss fortgesetzt werden. Bei der Veräußerung oder der Aufgabe von Betrieben muss die Mindestbesteuerung mit dem Eingangssteuersatz für Gewinne wieder entfallen. Dies muss ebenso für die Jahre 1999 und 2000 wie auch für die Ausgleichsansprüche der Handelsvertreter gelten.


Die Gewerbesteuer
ist eine der zentralen Hürden für eine entscheidende Verbesserung der Steuerstruktur. Als Ersatz für die im internationalen Vergleich einmalige Sonderbelastung der Unternehmen mit Gewerbesteuer sollte im Rahmen einer dringend notwendigen Gemeindefinanzreform eine mittelstandsfreundliche kommunale Steuer treten. Im Zuge dieser Gemeindefinanzreform darf es nicht zu Steuererhöhungen für die Steuerpflichtigen – weder für Personenunternehmen noch für Kapitalgesellschaften – kommen. Der Mittelstand erneuert und bekräftigt damit zugleich seine Forderung nach der Vereinfachung des Steuerrechts.


Damit die Vermögenssteuer unter keinen Umständen wieder erhoben werden kann, muss ihr ihre Rechtsgrundlage entzogen und endgültig abgeschafft werden. Überdies wurden die Steuerausfälle, die mit dem Verzicht auf die Erhebung der Vermögenssteuer entstanden sind, ohnehin mit einer höheren Grunderwerbssteuer und einer höheren Erbschaftssteuer kompensiert.


Die Umsatzsteuerbefreiung
für Öffentliche Unternehmen und auch gemeinnützige Unternehmen, die sich wirtschaftlich beteiligen, ist ein unangemessener Wettbewerbsvorteil. Neben weiteren Vorteilen, die trotz einer zu zaghaften Novellierung des § 121 der hessischen Gemeindeordnung für Betriebe von Kommunen und Landkreisen bestehen (fehlendes Insolvenzrisiko, Quersubventionierung aus anderen Bereichen, Vorteile bei der Vergabe öffentlicher Aufträge etc.), resultiert daraus ein unakzeptabler Wettbewerbsvorteil, zu Lasten mittelständischer (Handwerks-) Unternehmen werden. Daher muss die Umsatzsteuer auf öffentliche Unternehmen und gGmbHs, wenn sie im Wettbewerb aktiv sind, ausgedehnt werden. Zusätzlich verlangen wir eine weitergehende Novellierung von § 121 HGO (wirtschaftliche Betätigung von Kommunen).

 

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Vereinfachung des Steuerrechts

Steuerehrlichkeit

Ist-Besteuerung bei der USt

Erbschaftssteuer auf Betriebsvermögen

Steuerfreistellung
von Veräußerungs-
gewinnen

Gewerbesteuer

Vermögenssteuer

Umsatzsteuer-
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